Keine Pflicht zur Kassenbuchführung bei Einnahmenüberschussrechnung
Grundsätzlich müssen Einnahmen-Überschuss-Rechner erstmalig für 2005 der Steuererklärung eine Gewinnermittlung gemäß der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 Euro liegen.
In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass die Finanzämter auch bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, die Führung eines Kassenbuchs verlangen. Sehr oft versucht das Finanzamt auch, Zuschätzungen mit der Nichtführung eines Kassenbuchs zu begründen. Hingegen besteht lediglich die Pflicht zur Aufzeichnung der Einnahmen für umsatzsteuerliche Zwecke. Daraus kann aber nicht die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs abgeleitet werden. Darauf wies der BFH (Az. X B 57/05) in einem aktuellen Beschluss hin. Das Hauptsacheverfahren bleibt zwar noch abzuwarten, eine anders lautende Entscheidung ist aber unwahrscheinlich.
Praxishinweis: Als betroffener Unternehmer sollten Sie unter Hinweis auf den oben genannten Beschluss Einspruch gegen einen einschlägigen Steuerbescheid einlegen.
In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass die Finanzämter auch bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, die Führung eines Kassenbuchs verlangen. Sehr oft versucht das Finanzamt auch, Zuschätzungen mit der Nichtführung eines Kassenbuchs zu begründen. Hingegen besteht lediglich die Pflicht zur Aufzeichnung der Einnahmen für umsatzsteuerliche Zwecke. Daraus kann aber nicht die Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs abgeleitet werden. Darauf wies der BFH (Az. X B 57/05) in einem aktuellen Beschluss hin. Das Hauptsacheverfahren bleibt zwar noch abzuwarten, eine anders lautende Entscheidung ist aber unwahrscheinlich.
Praxishinweis: Als betroffener Unternehmer sollten Sie unter Hinweis auf den oben genannten Beschluss Einspruch gegen einen einschlägigen Steuerbescheid einlegen.

